Caveat emptor.
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Der Käufer sei auf der Hut.
Der Käufer sei auf der Hut. Wenn nichts Besonderes vereinbart ist und auch sonst keine besonderen Umstände wie Arglist des Verkäufers eingreifen, hat der Käufer wegen Mängel der Kaufsache keine Ansprüche gegen den Verkäufer. Gilt im einglischen Common law, heute weithin durchlöchert. S. Broom S. 528-553; u. Zimmermann 306-308.
Quelle: Liebs, Detlef, Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, Verlag C. H. Beck, München, 6. Auflage 1998.