Agens sine actione a limine judicii repellitur.
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Wer ohne Anspruchsgrundlage klagt, wird an der Schwelle des Gerichts zurückgewiesen.
Wer ohne Anspruchsgrundlage klagt, wird an der Schwelle des Gerichts zurückgewiesen. Wer bei Gericht eine Klage erheben will, muß sich auf ein bestimmtes Klagerecht stützen, es benennen. Heute genügt es, wenn ein mögliches Klagerecht erkennbar ist.
Quelle: Liebs, Detlef, Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, Verlag C. H. Beck, München, 6. Auflage 1998.